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   FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04   

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https://dejure.org/2005,23986
FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04 (https://dejure.org/2005,23986)
FG Hessen, Entscheidung vom 31.10.2005 - 12 K 2820/04 (https://dejure.org/2005,23986)
FG Hessen, Entscheidung vom 31. Oktober 2005 - 12 K 2820/04 (https://dejure.org/2005,23986)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 § 63 Abs. 1 Satz 2
    Einkünfte und Bezüge; Schädlichkeitsgrenze; Kindergeld; Auswärtige Unterbringung; Mietkosten; Doppelte Haushaltsführung; Verpflegungskosten; Ausbildungsbedingter Mehrbedarf - Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schädlichkeitsgrenze für Einkünfte und Bezüge beim Kindergeldbezug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abzugsfähigkeit von Mietkosten und Verpflegungskosten eines in der Ausbildung befindlichen und auswärtig untergebrachten Kindes; Abzugsfähige Positionen bei einer zeitlich beschränkten und doppelten Haushaltsführung; Abgeltung eines Mietaufwands und Verpflegungsaufwands ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 28.04.2004 - VIII B 222/03

    Kindergeld: auswärtige Unterbringung eines Kindes in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04
    Das wäre mit dem Zweck des Familienleistungsausgleichs nicht vereinbar (BFH-Beschluss vom 28.04.2004 VIII B 222/03, BFH/NV 2004, 1260 ).
  • BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03

    Volljährige Kinder in Berufsausbildung

    Auszug aus FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04
    Entscheidend ist, dass der Miet- und Verpflegungsmehraufwand für die auswärtige Unterbringung typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag enthalten ist (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 04.11.2003 VIII R 59/03, BFH/NV 2004, 407 ).
  • BFH, 22.05.2002 - VIII R 74/01

    Bezüge und Kosten bei Au-pair-Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04
    Der BFH hat bereits in seinem Urteil vom 22.05.2002 VIII R 74/01 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 2002, 695) entschieden, dass Aufwendungen für den erhöhten Lebensbedarf wegen auswärtiger Unterbringung (Miete, Verpflegungsmehraufwand) eines ledigen Auszubildenden ohne eigenen Hausstand nicht entsprechend R 43 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1999 unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung abgezogen werden dürfen.
  • BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00

    Beendigung des Grundwehrdienstes - Arbeitslosenhilfe - Staatlich anerkannte

    Auszug aus FG Hessen, 31.10.2005 - 12 K 2820/04
    Er musste in dieser Entscheidung - ebenso wie der VI. Senat des BFH in seinem Urteil vom 25.06.2001 VI R 78/00 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 1558) - nicht darüber entscheiden, ob dies auch für Auszubildende mit eigenem Hausstand im Sinne der von der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entwickelten Grundsätze gilt.
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